Prüfleistungen

Sachverständigenprüfung vor Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Sachverständigenprüfung nach § 19 Abs. 5 Nr (StrlSchG) bei wesentlichen Änderungen

Diese sind in der Sachverständigenprüfrichtlinie SV-RL) Anlage II, Tabelle II, definiert; u.a. ist bei folgenden Änderungen eine Sachverständigenprüfung durchzuführen:

  • Änderung des Aufstellungsortes
  • Einbau eines weiteren Anwendungsgerätes (z.B. Tisch, Wandstativ)
  • Austausch des Generators
  • Umstellung auf digitalen Bildempfänger
  • bauliche Änderungen des Röntgenraums 
  • Änderung der Betriebsdaten
  • Änderung der Anwendungen

Wiederkehrende Sachverständigenprüfung (5-Jahres Intervall) an Röntgeneinrichtungen nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) (§ 88 Abs. 4 Nr.1) bei unverändertem Betrieb